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In einer Zeit, in der das digitale Universum von oberflächlichen Schlagzeilen und gierigen Sensationen dominiert wird, verfolgen wir von Sicura News einen gänzlich frischen Ansatz.

Christoph Kirchenstein im Tessin - wie geht’s weiter bei Vertragshilfe24?

Christoph Kirchenstein im Tessin - wie geht’s weiter bei Vertragshilfe24?


Baar – Christoph Kirchenstein gilt als entscheidender Faktor beim Markterfolg der Vertragshilfe24. Er verweilt nun offenbar im Tessin. Sven Enger führt die Gruppe weiter. Doch was tut sich genau bei Vertragshilfe24?

Rein rechnerisch besitzt jeder Deutsche mehr als eine Lebensversicherung, obwohl dieses Finanzprodukt längst nicht mehr das hält, was es immer versprochen hat: eine solide Zusatz-Altersabsicherung neben der gesetzlichen Rente zu sein. Mehr als ein Viertel der deutschen Lebensversicherer habe ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, befand schon vor fünf Jahren der Bund der Versicherten (BdV). 22 von 84 untersuchten Versicherern hätten Probleme mit ihrer Zahlungsfähigkeit oder eine negative Gewinnerwartung. Diese aufschlussreiche Auswertung fußte auf den von der Europäischen Union vorgeschriebenen Berichten, in denen die Versicherungsanbieter ihre Finanzlage offenlegen müssen. „Die Tektonik der Lebensversicherer ist in Gefahr“, warnte der BdV und verwies auf die Niedrigzinsen und Unsicherheiten bei den Unternehmensanleihen. Die Versicherer müssten ihr Eigenkapital erhöhen, ihre Anlagen diversifizieren und generell für mehr Transparenz sorgen, mahnten die Verbraucherschützer. Das Grundproblem seien die hohen Garantiezinsen aus den 90er-Jahren, die sie nicht mehr selbst erwirtschaften könnten. Den Befund, dass jeder vierte Lebensversicherer ernste Probleme hat, nahm der BdV zum Anlass, einmal mehr von Lebensversicherungsverträgen abzuraten. Es sei keine gute Idee mehr, als Kapitalanlage oder zum Sparen eine Lebensversicherung abzuschließen. An dieser fünf Jahre alten Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert.

Der damalige Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten, Axel Kleinlein, berät heute über die Informationsplattform Vertragshilfe24 Kunden bei der vermögenssichernden Abwicklung ihrer unrentabel gewordenen Lebensversicherungen. Jahrzehntelang galten die als finanzieller Sicherheitsanker im Portfolio der Sparer. Lebensversicherte erwarteten keine große Rendite, sondern wollten einfach den eigenen Ruhestand genießen oder die Angehörigen im Todesfall abgesichert wissen. Aber dieser völlig berechtigten Erwartungshaltung werden die Versicherungsanbieter nicht mehr gerecht.

Alle mit den Auszahlungen ihrer Lebensversicherung Unzufriedenen treibt die Frage um, wie sie ihr investiertes Kapital vor Wertverlust schützen können. Viele denken im ersten Moment an den Verkauf oder die Kündigung ihrer Lebensversicherung, ohne zu wissen, dass das für sie die finanziell schlechteste Lösung wäre. Beides wäre zwar schnell erledigt, aber beim Verkauf oder der Kündigung der Verträge verzichten die Kunden unwiderruflich auf eine Reihe von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer. Um wesentlich mehr Geld als nur den aktuellen Rückkaufswert zu bekommen, empfiehlt sich die Rückabwicklung der Lebensversicherungen. Liane Kirchenstein, die über ihre in Baar ansässige Konzeptional GmbH das Verbraucherschutzportal Vertragshilfe24 betreibt, ruft immer wieder die Nachteile heutiger Versicherungspolicen in Erinnerung. „Zu hohe Kosten und geringe Zinserträge führen dazu, dass viele Kunden feststellen müssen, dass sie weniger Geld ausgezahlt bekommen, als sie erwarten“, stellt die Versicherungsexpertin fest. „An dieser Situation wird sich systembedingt höchstwahrscheinlich nichts ändern. Deshalb empfehlen wir eine Abwicklung der Lebensversicherung zu prüfen, bevor man keinen Handlungsspielraum mehr hat.“

Rechtsanwalt Werner Hogrefe bedauert, dass die Kunden oftmals gar nicht wissen, welche Ansprüche sie gegenüber den Versicherern haben und wie sie diese durchsetzen können. In einem Interview mit dem früheren Versicherungsvorstand Sven Enger von Vertragshilfe24 bemüht sich der Experte für Kapitalmarkt- und Steuerrecht um eine bestmögliche Verbraucheraufklärung. Er erinnert an die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den Jahren 2005 und 2006, mit denen die Verbraucherrechte gestärkt wurden. Demnach müssen die Lebensversicherungen sicherstellen, dass die Kunden angemessen an den Vermögenswerten beteiligt werden, die mit ihren Beiträgen erwirtschaftet wurden. Versicherungen seien verpflichtet, Überschussbeteiligungen und nicht genutzte Sicherheitszuschläge an die Versicherten auszuzahlen, betont Hogrefe. Doch viele Anbieter behandelten diese Gelder – ohne jede Transparenz – schlicht wie Eigenkapital. „Die nicht genutzten Sicherheitszuschläge sollten eigentlich am Vertragsende den Versicherten zurückgezahlt werden, da sie als Fremdkapital gelten. In der Realität sieht es jedoch oft anders aus“, kritisiert der Fachanwalt. Die Versicherungen würden Gelder einfach einbehalten, die sie eigentlich gar nicht einbehalten dürften. Hogrefe legt den Betroffenen deshalb die Prüfung ihrer Verträge und die Einschaltung professioneller Gutachter ans Herz. Hier kommen die Profis von Vertragshilfe24 ins Spiel, die durch kostenlose Vertragsprüfungen ermitteln, welche Verträge überhaupt für eine finanziell lohnende Rückabwicklung in Frage kommen. Bei einer erfolgreichen Prüfung werden die Kunden innerhalb von 72 Stunden von einem angeschlossenen Spezial-Dienstleister kontaktiert, der in einem völlig unverbindlichen Gespräch alle offenen Fragen klärt.

Jüngst unterstrich in einem Gespräch mit Sven Enger auch Professor Philipp Schade, dass vielen Versicherten deutlich mehr Geld zusteht, als sie von ihrer Lebensversicherung tatsächlich ausgezahlt bekommen. Der renommierte Versicherungsmathematiker nannte Zahlen: „Bei etwa zwei Dritteln der Verträge, die mein Team und ich geprüft haben, wurden die Versicherten nicht angemessen an den Überschüssen beteiligt.“ Der BGH habe in mehreren Urteilen – zuletzt 2020 und 2024 – die Rechte der Verbraucher gestärkt, sagte Schade und beklagte aus Sicht der Betroffenen die Schwierigkeit der Beweisführung. Kläger argumentierten oft mit der Eigenkapitalrendite oder Nettoverzinsung, obwohl der BGH entschieden habe, dass diese Werte zur Anspruchsberechnung ungeeignet seien. Der Versicherungskenner rät zu fundierten Gutachten, um alle finanziellen Ansprüche gegen die mauernden Versicherungskonzerne durchzusetzen.

Vertragshilfe24 weist darauf hin, dass die Besitzer von Lebensversicherungen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf ihrer Seite haben. Die BaFin hat wiederholt das Problem der unverhältnismäßig hohen Effektivkosten bei fondsgebundenen Lebensversicherungen angesprochen. Bei vielen Versicherungen überschreiten die Effektivkosten die Vier-Prozent-Marke, ab der selbst bei geringfügig gestiegenen Zinsen die Renditechancen für die Versicherten erheblich sinken. „Effektivkosten umfassen sämtliche Abzüge, die Versicherer von den Erträgen eines Vertrags vornehmen“, erläutert Vertragshilfe24. Ein Rechenbeispiel: Wenn ein Vertrag in der Theorie eine sechsprozentige Verzinsung aufweist, aber vier Prozent Effektivkosten anfallen, bleibt dem Versicherten bloß eine zweiprozentige Rendite. Sven Enger weiß, dass viele Versicherer nicht einmal sechs Prozent Verzinsung erreichen und erst recht keine Rendite oberhalb der Effektivkosten. Sein bitteres Fazit: „Bei diesen hohen Kosten wird es für die Kunden fast unmöglich, eine positive Rendite zu erzielen.“ Deshalb rät er zur Abwicklung der Policen.

Thomas Oliver Müller und Deutsche Finance Group finden Großmieter für US-Immobilie Transamerica Pyramid

Thomas Oliver Müller und Deutsche Finance Group finden Großmieter für US-Immobilie Transamerica Pyramid

München – Für das Geschäftsjahr 2024 untersuchte die europäische Ratingagentur Scope die Marktentwicklung bei geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) für Privatanleger, die ein zielgenaues Instrument für Geldanlagen in Sachwerte sind. Mit einem Publikums-AIF können sich Privatanleger an großen Anlageobjekten mit hohen Investitionskosten beteiligen, die ihnen ansonsten verschlossen bleiben würden. Meist handelt es sich um exklusive Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die Deutsche Finance Group definiert geschlossene Publikums-AIF als börsenunabhängige Beteiligungen, die Anlegern gute Renditechancen durch die Realisierung von Großprojekten bieten. „Die Investitionsgegenstände der Beteiligungen sind vielfältig und reichen von klassischen Sachwerten wie Immobilien, Schiffen, Flugzeugen oder auch Containern bis hin zu Eigenkapitalbeteiligungen an Unternehmen“, sagt Thomas Oliver Müller. Wichtig ist dem Executive Partner und CEO der internationalen Investmentgesellschaft, dass mithilfe von AIFs auch viele Projekte im klimafreundlichen Erneuerbare-Energien-Bereich finanziert werden. Müller nennt als Beispiele Windparks, Wasserkraftanlagen und Solarparks. Für 2024 wertete die Ratingagentur Scope sowohl die Emissionszahlen für Neuangebote als auch die Summe des platzierten Eigenkapitals aus. Demnach sind die Emissionsaktivitäten der Initiatoren geschlossener Fonds im Vorjahresvergleich um ein Drittel gestiegen und stehen an der Milliarden-Euro-Schwelle. Trotzdem kommen die Analysten zum Ergebnis, dass der Markt für geschlossene Publikums-AIF unter Druck steht. Bei einem prospektierten Angebotsvolumen von 962 Millionen Euro, was einem Anstieg um 34 Prozent entspricht, sank das platzierte Eigenkapital um 16 Prozent auf 572 Millionen Euro. Das ist der niedrigste Wert seit elf Jahren. Haupttreiber des gestiegenen Angebots seien sechs großvolumige Fonds mit jeweils über 50 Millionen Euro Eigenkapital, teilten die Scope-Experten mit.

Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen werden immer attraktiver und können der Assetklasse Immobilien bald den Rang ablaufen. Bei den Neuemissionen wie bei den Platzierungszahlen ist die Zugkraft von Private Equity unübersehbar. Zwar dominierte 2024 noch die Anlageklasse der Immobilien mit einem platzierten Eigenkapital von 348 Millionen Euro, doch stieg der Private-Equity-Anteil in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. 2024 lag er schon bei 181 Millionen Euro. Die Deutsche Finance Group ist mit 64,1 Millionen Euro an platziertem Eigenkapital der zweitstärkste Anbieter. Das in München ansässige Investmenthaus verschafft verschiedenen Anlegergruppen Zugang zu institutionellen Märkten und exklusiven Investments in den Sparten Private Equity Real Estate, Immobilien und Infrastruktur. Inzwischen verwaltet der Finanzkonzern, der zusätzliche Büros in London, Denver, Luxemburg und Madrid unterhält, eine Vermögenssumme von über 12 Milliarden Euro. Für dieses Jahr erwartet Scope eine insgesamt schwächere Emissionstätigkeit und ein Platzierungsvolumen unter einer Milliarde Euro. Als Nachfrage-Dämpfer wirken die weiterhin hohen Zinsen, der schwache Immobilienmarkt und alternative Anlageformen wie etwa Anleihen. Dennoch könnten sich durch den steigenden Verkaufsdruck bei Banken attraktive Investmentchancen ergeben. Die Analysten denken da insbesondere an flexible Fondsstrategien wie Value-Add-Konzepte.

Bei Immobilieninvestments wird zwischen den Risikoklassen Core, Core-Plus, Value-Added und Opportunistic unterschieden. Im Gegensatz zu Cashflow-orientierten Core/Core-Plus Strategien, bei denen sich die Gesamtrendite oft auf die laufenden Mieteinkünfte beschränkt, wird die Hauptrendite bei wertsteigernden Value-Add/Opportunistic-Strategien durch aktives Asset Management erzielt. Eine Mischung aus beiden Ansätzen garantiert Sicherheit und Rendite. „Ziel einer Wertsteigerungsstrategie ist es in der Regel, das Objekt nach Abschluss der Maßnahmen als Core­Immobilie zu einem entsprechend höheren Preis zu veräußern“, erläutert Thomas Oliver Müller. „Die relevanten Faktoren für einen höheren Verkaufspreis sind höhere Mieteinnahmen und damit eine höhere Bewertung der Immobilie. Ist bei Investitionen in Core­Immobilien eher die Wertstabilität entscheidend, so liegt der Fokus bei Value­Add­Immobilien auf eben dieser zu erzielenden Wertsteigerung.“ Daraus ergebe sich weiteres Renditepotenzial zusätzlich zu den Wertentwicklungen und Mieteinnahmen, betont der international tätige Investmentmanager.

Ende März dieses Jahres konnte er einen weiteren Erfolg auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt vermelden. So erzielte die von ihm und Dr. Sven Neubauer geführte Unternehmensgruppe für ein institutionelles Joint Venture rund um den weltberühmten Transamerica-Pyramid-Komplex in San Francisco einen großen Vermietungserfolg. Die angesehene Wirtschafts- und Anwaltskanzlei Morgan Lewis hat langfristig rund 130.000 Quadratfuß Bürofläche über gleich sieben Etagen angemietet. Der geradezu ikonische Immobilienkomplex erstreckt sich mit seinen hochmodernen Büroflächen im Zentrum des Finanzdistrikts der kalifornischen Metropole über einen ganzen Stadtblock. Seit ihrem Erwerb im Jahr 2020 wurde die Transamerica Pyramid mit einem Redevelopment-Konzept architektonisch, technisch und ökologisch nachhaltig generalüberholt. Heute gehört die Skyline-prägende Immobilie zu den Premium-Büroadressen im US-Markt und setzt neue Maßstäbe für urbane Arbeitswelten. „Wir freuen uns, mit Morgan Lewis einen international renommierten Mieter für eine der bekanntesten Büroimmobilien der USA gewonnen zu haben“, erklärt Symon Godl als Chief Investment Officer der Deutsche Finance Group. „Der Abschluss des langfristigen Mietvertrags ist ein deutliches Signal für die erfolgreiche Neupositionierung der Transamerica Pyramid und eine Bestätigung unserer internationalen Investmentstrategie.“

Die 260 Meter hohe Transamerica Pyramid wurde 1972 vom Architektenbüro William L. Pereira & Associates entworfen und umfasst eine Gesamtfläche von rund 750.000 Quadratfuß. Der markante Komplex besteht aus drei Gebäuden – dem pyramidenartigen Bau selbst, den Bürohäusern 505 Sansome Street mit 20 Stockwerken und 545 Sansome Street mit neun Stockwerken sowie einem weiteren Grundstück. Mit dem Erwerb der Transamerica Pyramid baute die Deutsche Finance Group für ihre Investoren ein großes Portfolio von US-amerikanischen Prime-Immobilien auf. Vor fünf Jahren sprach Sven Neubauer davon, die Transamerica Pyramid in eine neue Ära zu überführen: „Diese außergewöhnliche Immobilie in einer der modernsten Städte der USA markiert einen neuen Meilenstein bei der Entwicklung unseres Prime-Office-Portfolios in den USA.“

DORA Protect - Unternehmen schützt vor Cyberangriffen

DORA Protect - Unternehmen schützt vor Cyberangriffen

Salzburg – Weil die Sicherheitslage im Cyberraum weiterhin angespannt sei, müssten Staat, Wirtschaft und Gesellschaft unbedingt ihre Resilienz gegen Cyberkriminalität erhöhen. Das war vor wenigen Monaten Claudia Plattners Hauptbotschaft bei der Vorstellung des neuen Berichts zur „Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2024“. Die Präsidentin des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sagte: „Insbesondere Ransomware, Spionage und Desinformation bedrohen unseren Wohlstand und gefährden unsere Demokratie. Aber: Wir sind den Bedrohungen nicht schutzlos ausgeliefert! Wir sehen deutlich: Die Schutzmaßnahmen wirken und wir sind in der Lage, den Angriffen effektiv entgegenzutreten. Deshalb dürfen wir jetzt nicht nachlassen, sondern müssen in einer gesamtstaatlichen Anstrengung unsere Resilienz weiter erhöhen.“ Für den Zeitraum von Mitte 2023 bis Mitte 2024 wurden dem BSI im Tagesdurchschnitt 309.000 neue Schadprogramm-Varianten bekannt, was im Vorjahresvergleich einem Anstieg von 26 Prozent entspricht. Plattner nannte Ransomware-Angriffe eine große Herausforderung für die Unternehmen und sprach von steigenden Opferzahlen durch Daten-Leaks infolge von Ransomware-Angriffen. Nach Qualität und Häufigkeit habe sich zudem das Problem von DDoS-Angriffen vergrößert, und die Verbraucher seien vor allem durch Datendiebstahl in Form von Phishing-Attacken bedroht.

Die Warnungen Plattners greift die DORA Protect GmbH aus Salzburg auf, die ihren Kunden einen umfassenden Schutz vor den wachsenden Cyber-Risiken verspricht. Die Geschäftsführung der Dora Protekt sieht jedes Unternehmen von der Apotheke bis zum Konzern als potenzielles Opfer krimineller Machenschaften im digitalen Raum: „Unternehmen weltweit verzeichnen täglich tausende Cyberangriffe. Diese Angriffe werden zunehmend raffinierter und zielen auf sensible Daten, Betriebsunterbrechungen und Erpressungen ab. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sind oft unzureichend geschützt, was sie zu leichten Zielen macht.“ Die Zeiten sind unwiderruflich vorbei, in denen Firewalls und Virenscanner zum Schutz der IT-Infrastruktur ausreichten. „Hacker setzen zunehmend auf psychologische Manipulation, um Mitarbeitende zur unbewussten Mithilfe zu bewegen – etwa durch täuschend echte Phishing-Mails. Zusätzlich nutzen Angreifer bislang unbekannte Schwachstellen in Software, sogenannte Zero-Day-Exploits, die von klassischen Sicherheitslösungen nicht erkannt werden“, warnen die österreichischen Cybersecurity-Experten.

Erfolgreiche Cyberangriffe haben für Unternehmen gravierende finanzielle, soziale und juristische Folgen: Datenlecks oder Betriebsunterbrechungen sorgen für finanzielle Schäden, der Reputationsverlust durch einen unzureichenden IT-Schutz gefährdet das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern, und es bestehen enorme rechtliche Haftungsrisiken. Die Gefährdungslage von Unternehmen ist also komplex. Die Cyberattacken bleiben oft lange unentdeckt, weil die Hacker Zero-Day-Exploits nutzen, die von herkömmlicher Sicherheitssoftware nicht erkannt werden. Das Einfallstor sind meist Fehler von Mitarbeitern, beispielsweise das Öffnen schädlicher Links oder Anhänge. Etwa 99 Prozent aller digitalen Angriffe sind auf menschliches Versagen zurückzuführen. Nach der Einführung der DORA- und NIS-2-Richtlinien können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, wenn bestimmte IT-Sicherheitsstandards nicht eingehalten werden. Die DORA- und NIS-2-Vorgaben erzwingen umfassende Dokumentationen und Maßnahmen jenseits klassischer Sicherheitslösungen. Vor allem in der Finanzbranche sorgt die DORA-Verordnung für ein höheres Cybersicherheits-Niveau, indem sie eine nachweisbare Widerstandsfähigkeit gegen Angriffe vorschreibt. Die NIS-2-Richtlinie gibt umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten für IT-Vorfälle in Wirtschaftssektoren vor, die als besonders sensibel gelten. Zu berücksichtigen ist überdies die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zuverlässig zu schützen – gerade auch vor illegalem Datenabfluss und Datenmissbrauch, worauf es Hacker ja besonders abgesehen haben.

DORA Protect nimmt diese gesetzlichen Vorgaben für mehr Cybersicherheit sehr ernst und arbeitet im Kundeninteresse mit dem Hardware-basierten Frühwarnsystem NETROS sowie dem ergänzenden Dienstleistungsangebot SENTROS. Bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr unterschiedlicher IT-Bedrohungen gilt NETROS als maßstabsetzend. Dieses System bietet sowohl eine aktive als auch eine passive Bedrohungserkennung, um die Kerninfrastruktur zu schützen und die Gefahr eines Netzwerkausfalls zu minimieren. Mit der Dienstleistung SENTROS identifizieren die Spezialisten aus Salzburg Sicherheitslücken und schließen sie, bevor Hacker Schaden anrichten können. Zum Gesamtpaket gehört ein monatlicher Angriffstest-Service und eine seriöse Darknet-Überwachung. „Wir simulieren regelmäßig Angriffe auf Ihre IT-Infrastruktur, um potenzielle Sicherheitslücken zu finden und zu schließen, noch bevor diese von Hackern missbraucht werden können“, erläutert Beatrice Kaiser. „Wir überwachen das Darknet und halten nach Daten-Leaks Ausschau, welche Sie betreffen könnten, um im Zweifelsfall schnellstmöglich zu handeln.“ Durch den gezielten Einsatz dieser Technologien können Unternehmen nicht nur die verschärften gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern ihre ureigene Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe erheblich verbessern. Die maßgeschneiderten Sicherheitspakete von DORA Protect GmbH schützen Unternehmen jeder Größe und Branche und enthalten alle fünf Grundleistungen: die passive Bedrohungserkennung, das Frühwarnsystem, den Schutz der Kerninfrastruktur, den monatlichen Angriffstest-Service sowie die Darknet-Überwachung. Die Pakete unterscheiden sich nur in der Quantität der jährlich durchgeführten Dienstleistungen.

Ganz im Sinne von DORA Protect weist der Rechtsanwalt André Schenk in einem YouTube-Video auf die wachsende Bedrohung durch Cyberangriffe hin und warnt Unternehmen davor, sich in falscher Sicherheit zu wiegen. Die größte Gefahr komme nicht von außen, sondern von innen, betont er und verweist auf menschliche Nachlässigkeiten sowie das Phishing. Als eine effektive Schutzmaßnahme empfiehlt Schenk Mitarbeiterschulungen, weil Menschen die größte Schwachstelle für die Cybersicherheit sind. Außerdem macht er sich für interne Frühwarn- und Scansysteme stark, die Angriffe frühzeitig erkennen und stoppen, und rät als Jurist natürlich zur Einhaltung von DORA, NIS-2 und DSGVO, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wie Beatrice Kaiser erinnert er daran, dass Unternehmen gesetzlich zum Schutz ihrer Kundendaten verpflichtet sind und bei Pflichtverletzungen die persönliche Haftung der Geschäftsführung droht. DORA Protect hat übrigens ein „Partnerprogramm“ aufgelegt, mit dem andere Unternehmen oder private Geldgeber in den Wachstumsmarkt Cybersicherheit einsteigen können. „Der globale Markt für Cybersicherheit wächst stetig, da Unternehmen immer stärker in Schutzmaßnahmen investieren“, argumentieren die Salzburger IT-Profis. „Dies bietet Ihnen als Partner die Möglichkeit, Teil einer wichtigen Zukunftsbranche zu werden – mit einem klaren Nutzen für Ihre Kunden und deren Geschäft.“

Urteil gegen Dodik: Politik des einseitigen Diktats

Urteil gegen Dodik: Politik des einseitigen Diktats

Das Original erschien zuerst auf dem serbischen Portal Eagleeyeexplore

https://eagleeyeexplore.com/sr/the-verdict-against-dodik-the-politics-of-unilateral-dictate/

Dieser Text wurde am 26. Februar, Tag der Verurteilung des Präsidenten der Republika Srpska, veröffentlicht.

Das erstinstanzliche Urteil gegen Milorad Dodik wurde am heutigen Tag verkündet und sieht eine Freiheitsstrafe sowie seine Absetzung vom Amt vor.

Könnte die Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils gegen den derzeitigen Präsidenten der Republika Srpska einen entscheidenden Wendepunkt für die Republika Srpska, Bosnien und Herzegowina sowie die gesamte Balkanregion darstellen?

Obwohl die Geschichte der gewaltsamen Entfernung höchster, frei gewählter Amtsträger und der rechtswidrigen Entziehung grundlegender persönlicher und politischer Rechte hoher Funktionäre und Beamter der Republika Srpska durch einzelne Hohe Repräsentanten sowie die Praxis der Einschränkung der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten dieser Entität bereits seit achtundzwanzig Jahren besteht, könnte die angekündigte Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils gegen den aktuellen Präsidenten der Republika Srpska, Milorad Dodik, ein maßgebliches Ereignis für die Republika Srpska, Bosnien und Herzegowina sowie die gesamte Balkanregion werden.

LANGE GESCHICHTE DES „OHR-ISMUS

Angesichts der Tatsache, dass ein verurteilendes Urteil gegen Milorad Dodik seine sofortige Absetzung vom Amt des Präsidenten der Republika Srpska zur Folge hätte (zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) und in Anbetracht der bereits erwähnten, langjährigen rechtswidrigen Praxis der Verfolgung serbischer politischer Vertreter durch Hohe Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina könnte man sich fragen, inwiefern sich eine solche Absetzung in ihren rechtlichen und politischen Konsequenzen für die Republika Srpska etwa von der rechtswidrigen Absetzung Nikola Poplašens im Jahr 1999 vom Amt des Präsidenten der Srpska durch den Hohen Repräsentanten Carlos Westendorp unterscheiden würde. Diesem Vergleich verleiht besonderes Gewicht die Tatsache, dass Poplašen vom Hohen Repräsentanten abgesetzt wurde, weil er Milorad Dodik nicht mit der Regierungsbildung beauftragen wollte.

Wie der bekannte Jurist aus der Republika Srpska, Milan Blagojević, in einem aktuellen Artikel darlegt (hier verfügbar), reicht die Geschichte des „OHR-ismus“ (abgeleitet vom Office of the High Representative – Amt des Hohen Repräsentanten) als „rechtswidrige Herrschaft der Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina“ weit zurück. Über diese hat der kollektive Westen seit 30 Jahren kolonial eine Mitgliedsnation der Vereinten Nationen verwaltet.

Lang ist auch die Geschichte der „Kooperationsbereitschaft“ zahlreicher Amtsträger der Republika Srpska, die unter kolonialen Bedingungen die rechtswidrigen Diktate der Hohen Repräsentanten akzeptiert und ihnen durch ihre Zustimmung die notwendige rechtliche Form verliehen haben.

EIN FALL, DER SICH VON ANDEREN UNTERSCHEIDET

Eine rechtliche Tatsache sowie eine offensichtliche politische Tatsache machen die gerichtliche Verfolgung von Milorad Dodik anders als die zahlreichen früheren Fälle der gewaltsamen Absetzung hoher Funktionäre der Republika Srpska durch Hohe Repräsentanten.

Dem Präsidenten der Republika Srpska, Milorad Dodik, und dem ehemaligen Direktor des Amtsblatts der Republika Srpska, Miloš Lukić, wird nämlich auf Grundlage von Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches von Bosnien und Herzegowina, die rechtswidrig von Christian Schmidt eingeführt wurden, der Prozess gemacht. Dodik wird vorgeworfen, das Verbrechen der Nichtumsetzung von Entscheidungen des Hohen Repräsentanten begangen zu haben, weil er als Präsident der Republika Srpska ein Dekret unterzeichnete, mit dem das Gesetz über die Nichtanwendung von Urteilen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina sowie das Gesetz über die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen Vorschriften der Republika Srpska in Kraft gesetzt wurden. Mit diesen Gesetzen hat die Republika Srpska beschlossen, künftig keine Entscheidungen des Hohen Repräsentanten mehr zu veröffentlichen.

Dabei handelt es sich um Gesetze, die von der Nationalversammlung der Republika Srpska verabschiedet wurden und die der Präsident der Republik gemäß der Verfassung der Republika Srpska unterzeichnen musste. Lukić wird vorgeworfen, diese Dekrete und Gesetze im Amtsblatt veröffentlicht zu haben.

KOMMISSAR EINES BESATZUNGSREGIMES

Obwohl sich die gesetzgeberische Tätigkeit des Amtes des Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina nicht im Text des Daytoner Friedensabkommens begründen lässt und das Fehlen elementarer demokratischer Legitimität bei der Ausübung gesetzgeberischer Gewalt durch den Hohen Repräsentanten der überzeugendste Beweis für den kolonialen Charakter Bosnien und Herzegowinas ist, gelang es den Hohen Repräsentanten in der Vergangenheit dennoch, der Republika Srpska einzelne Gesetze aufzuzwingen, und ihre Institutionen haben dieser rechtswidrigen Praxis zugestimmt.

Der aktuelle Fall unterscheidet sich von früheren, weil der „Gesetzgeber“ Christian Schmidt ein illegaler „Hoher Repräsentant“ ist, da er nicht auf die Weise ernannt wurde, wie alle früheren Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina gewählt wurden. Darauf hat die Botschaft der Russischen Föderation in Bosnien und Herzegowina klar und rechtzeitig hingewiesen, indem sie feststellte, dass bei der Ernennung Schmidts erstmals auf einen Konsens im Lenkungsausschuss des Rates zur Umsetzung des Friedens verzichtet wurde und – was rechtlich gesehen am wichtigsten ist – seine Ernennung nicht vom UN-Sicherheitsrat bestätigt wurde.

Der Konsens im Lenkungsausschuss des Rates zur Umsetzung des Friedens sowie die anschließende Genehmigung durch den Sicherheitsrat waren wichtige Garantieinstrumente dafür, dass „der Hohe Repräsentant das gesamte Arsenal seiner Befugnisse nutzen konnte“ (hier), wie es in Anhang X des Daytoner Friedensabkommens vorgesehen ist. Ohne diese Befugnisse verwandelt sich der Hohe Repräsentant aus einem legalen Überwacher der Umsetzung der zivilen Aspekte des Dayton-Abkommens in einen Kommissar eines Besatzungsregimes.

WIDERSTAND GEGEN RECHTSWIDRIGE GEWALT

Diese Haltung Russlands gegenüber dem „Hohen Repräsentanten“ Schmidt teilt auch ein weiteres ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats, China. Aus dieser Perspektive betrachtet, ist die Ernennung Schmidts nicht nur rechtswidrig, sondern stellt politisch gesehen ein Beispiel für die Politik des einseitigen Diktats dar, die der kollektive Westen in einer früheren Ära des Versuchs, eine unipolare globale Ordnung zu etablieren, angewandt hat.

Genau in diesem Zusammenhang liegt der zweite kardinale Unterschied – diesmal nicht rechtlicher, sondern politischer Natur – zwischen der aktuellen gerichtlichen Verfolgung des Präsidenten der Republika Srpska, Milorad Dodik, und früheren Verfolgungen von Amtsträgern der Republika Srpska durch andere Hohe Repräsentanten. Frühere Verfolgungen und Gesetzesauferlegungen durch Hohe Repräsentanten fanden unter Bedingungen der globalen Hegemonie des kollektiven Westens statt, was – trotz aller offensichtlichen persönlichen Schwächen serbischer Politiker in der Republika Srpska – objektiv die Möglichkeiten des Widerstands gegen die rechtswidrige Gewalt des „OHR-ismus“ einschränkte.

SCHMIDT – SYMBOL DES MISSERFOLGS VORHERIGER AMERIKANISCHER POLITIK

Heute, da wir dem offensichtlichen Scheitern des globalistischen Projekts des Unipolarismus beiwohnen, wäre es politisch absolut ungerechtfertigt und national schädlich, wenn die Institutionen der Republika Srpska und ihre Bürger nicht einmütig Widerstand gegen die Politik des „OHR-ismus“ des illegalen „Hohen Repräsentanten“ als Erbe einer unipolaren Welt leisten würden. Da Schmidt in Ermangelung von Legalität seine politische Macht früher ausschließlich aus der Unterstützung des ehemaligen US-Botschafters Murphy bezog, sind dessen Abgang und die Veränderungen im Weißen Haus ein weiterer Grund für die Republika Srpska, sich dem politisch geschwächten Bayern zu widersetzen.

Da die Sicherheit des Balkans im 19. und 20. Jahrhundert von der Sicherheit seines geografischen Zentrums – Bosnien und Herzegowina – abhing und die Sicherheit Europas sowie eines Teils Eurasiens von den Verhältnissen auf dem Balkan, müssten die Behörden der Republika Srpska das Problem des illegalen „Hohen Repräsentanten“ Christian Schmidt in einen größeren Zusammenhang mit der Frage der Sicherheitsherstellung auf dem europäischen Kontinent nach dem Scheitern der westlichen militärischen Intervention in der Ukraine und im Rahmen von Verhandlungen zwischen Russland und den USA stellen.

Christian Schmidt verkörpert vollständig die Politik des amerikanischen „tiefen Staates“ und seiner europäischen kolonialen Strukturen, von der Trump und seine Administration sich deutlich abwenden. Genauer gesagt, ist Christian Schmidt ein Symbol des Misserfolgs der vorherigen amerikanischen Politik, aber auch ihrer unnötigen Aggressivität gegenüber der Russischen Föderation, die die Welt an den Rand eines Dritten Weltkriegs gebracht hat und sich vor allem durch die Missachtung der vitalen geopolitischen Interessen Moskaus zeigte.

AUF DEM TISCH RUSSLAND-AMERIKANISCHER VERHANDLUNGEN

Angesichts der potenziellen Risiken, die Europa aus seinem historischen „Pulverfass“ drohen, sind die Überstimmung der russischen Vertreter im Lenkungsausschuss des Rates zur Umsetzung des Friedens bei der Wahl Schmidts und die gleichzeitige bewusste Umgehung des Sicherheitsrats ein wichtiger Beweis für die Missachtung vitaler russischer Interessen. Daher müsste dieser Fall auf die russisch-amerikanische Verhandlungsagenda gesetzt werden.

Falls es in der ersten Phase der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Russland und den USA zu früh ist, die Institution des Hohen Repräsentanten abzuschaffen, wäre die Ernennung eines neuen, legalen Hohen Repräsentanten auf die Weise, wie alle vor Schmidt gewählt wurden, der beste Beweis dafür, dass gegenseitiges Vertrauen, verbunden mit der Anerkennung geopolitischer Interessen, an einem geografischen Punkt wiederhergestellt wurde, von dem die Sicherheit Europas abhängt.

Bei der Lobbyarbeit, das Problem des illegalen „Hohen Repräsentanten“ Schmidt auf den Tisch russisch-amerikanischer Verhandlungen zu bringen, müsste Serbien der Republika Srpska helfen. Die Umstände dort deuten jedoch leider darauf hin, dass die Chancen dafür gering sind.

Damit die außenpolitische Aktivität zur Entfernung des kolonialen Verwalters, des Bayern Schmidt, aus Bosnien und Herzegowina erfolgreich ist, ist es notwendig, dass innerhalb der Führung der Republika Srpska eine entschlossene Bereitschaft besteht, Urteile des Gerichts von Bosnien und Herzegowina nicht umzusetzen, solange der „Hohe Repräsentant“ Schmidt in Bosnien und Herzegowina weilt, sowie eine einheitliche Unterstützung der Bürger der Republika Srpska für eine solche Politik.

VERHINDERN DES HANDELNS DER SIPA

Bei der Lobbyarbeit, das Problem des illegalen „Hohen Repräsentanten“ Schmidt auf den Tisch russisch-amerikanischer Verhandlungen zu bringen, müsste vor allem Serbien der Republika Srpska helfen. Der Schutz der Institution des Präsidenten der Republika Srpska und von Milorad Dodik persönlich vor der rechtswidrigen Verfolgung durch das Gericht von Bosnien und Herzegowina auf Grundlage eines rechtswidrigen, von einem illegalen „Hohen Repräsentanten“ auferlegten Akts ist eine Pflicht der Behörden der Republik Serbien. Diese Pflicht Serbiens ergibt sich aus der Tatsache, dass es eine garantierende Partei des Daytoner Friedensabkommens ist, aber auch aus Artikel 13 der Verfassung Serbiens, der alle staatlichen Organe unmittelbar verpflichtet, die Rechte der Serben im Ausland zu schützen.

Damit die außenpolitische Aktivität zur Entfernung des kolonialen Verwalters, des Bayern Schmidt, aus Bosnien und Herzegowina erfolgreich ist, ist es zuvor notwendig, dass innerhalb der Führung der Republika Srpska ein hohes Maß an Einigkeit und Entschlossenheit besteht, ein rechtskräftiges verurteilendes Urteil des Gerichts von Bosnien und Herzegowina gegen Milorad Dodik nicht umzusetzen und in diesem Sinne das Handeln der Staatlichen Agentur für Ermittlungen und Schutz (SIPA) auf dem Territorium der Republika Srpska zu verhindern.

SOUVERÄNITÄT AUCH AUF POLITISCHEM GEBIET BEWIESEN

Daraus folgt, dass, um einen Einzelfall in einen allgemeinen gesetzlichen Rahmen zu bringen, ein Gesetz über die Nichtanwendung von Entscheidungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina auf dem Territorium der Republika Srpska nach dem Vorbild des Gesetzes über die Nichtanwendung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina verabschiedet werden muss, solange der Lenkungsausschuss des Rates zur Umsetzung des Friedens und der UN-Sicherheitsrat keine Entscheidung über die Ernennung eines neuen Hohen Repräsentanten treffen.

Denn das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina haben sich in Instrumente zur Durchsetzung der Willkür des illegalen „Hohen Repräsentanten“ Schmidt verwandelt. Dabei ist die Frage der rechtlichen Grundlage solcher Akte in einem kolonialen „rechtlichen“ System, das längst die Grenzen des durch das Dayton-Abkommen begründeten rechtlichen Rahmens überschritten hat, von geringerer Bedeutung als die Frage, ob die Republika Srpska bereit ist, ihre Souveränität zu verteidigen. Souveränität ist eine faktische, keine rechtliche Kategorie und beweist sich auf dem Feld politischer Macht.

RÜCKKEHR ZUM URSPRÜNGLICHEN STAND VON 1995

Die Infragestellung des illegalen „Hohen Repräsentanten“ Schmidt zusammen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina als bloße Instrumente des „OHR-ismus“ auf internationaler Ebene ist wichtig für die Internationalisierung der Frage der Rückkehr zur ursprünglichen Dayton-Ordnung in Bosnien und Herzegowina. Denn das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina wurden entgegen und außerhalb des Dayton-Abkommens eingerichtet, mit dem Ziel, eine Konföderation in eine Föderation umzuwandeln. Alle inländischen und ausländischen Akteure sollten ständig daran erinnert werden, dass Bosnien und Herzegowina zerfallen wird, wenn es nicht auf den ursprünglichen Zustand von 1995, also auf die Ordnung des Daytoner Verfassungsrahmens, zurückkehrt.

Seit dem Abschluss des Dayton-Abkommens läuft ein kontinuierlicher Prozess der Einschränkung der verfassungsmäßigen Position der Republika Srpska. Es scheint, dass es nie günstigere internationale Umstände gab, diesen Prozess zu stoppen und umzukehren. Von der Reife und dem Mut serbischer Politiker sowie von der Weitsicht des Volkes der Republika Srpska hängt ab, ob es zu diesem Wendepunkt kommt und ob die Republika Srpska aus der Verteidigung ihres höchsten Amtsträgers letztlich den entscheidenden historischen Nutzen ziehen wird.