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Halle/Luxemburg – Die Veranstalter von Online-Glücksspielen können nicht mehr pauschal auf eine offizielle Erlaubnis verweisen, wenn sie deren Schutzgehalt durch eigenes Verhalten entwertet haben. Dazu zählen etwa unzulässige Limit-Erhöhungen. Jüngst beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Halle mit behördlichen Duldungspraktiken im Glücksspielrecht und urteilte, dass sich Online-Spiel-Anbieter bei Rückforderungsklagen von Spielern nicht mehr auf ihre Lizenz berufen dürfen, sofern sie die damit verbundenen Auflagen praktisch unterlaufen. Sie verlieren das Recht, die Lizenz als Schutzschild gegen zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche zu nutzen.
Mit den Eilbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. August 2026 – betreffend die Verfahren 7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL –entschied erstmals ein deutsches Gericht, dass hinter dem Vollzugsdefizit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) die systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung steht. Somit ist der Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig und die daran anknüpfenden Sanktionen sind nicht anwendbar. Ganz konkret ordnete die 7. Kammer des VG Halle mit zwei Beschlüssen die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen eine Untersagungsverfügung und eine darauf gestützte Zwangsgeldfestsetzung der GGL an. Die Kammer hält die tatsächlichen Voraussetzungen für erfüllt, unter denen der Erlaubnisvorbehalt des GlüStV 2021 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt seine unionsrechtliche Rechtfertigung verliert. Ein einseitiges Behördenversagen wurde nicht festgestellt. „Es ist ein Zusammenwirken von Aufsicht und privilegierten Erlaubnisinhabern, und wer an einem solchen Zusammenwirken teilhat, kann sich auf das gemeinsam entkernte Erlaubnisregime nicht berufen, auch nicht gegenüber den Spielern, deren Schutz dieses Regime dienen sollte“, analysiert Rechtsanwalt Dr. Nik Sarafi.
Verfahrensgegenständlich sind eine im Herbst 2022 ausgesprochene Untersagung des öffentlichen Online-Glücksspiels sowie ein späterer Zwangsgeldbescheid in Höhe von 50.000 Euro nebst Nebenforderungen. Beides ist nach den Beschlüssen vorerst nicht vollziehbar. Der Antragstellerin war entgegengehalten worden, das anbieterübergreifende monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro nicht eingehalten zu haben. Der Rechtsstreit hat eine längere Vorgeschichte. Am Anfang stand der Sportwettenvergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 15. November 2022 zwischen dem Land Hessen und zwei zugelassenen Anbietern. Dort wurde ein SCHUFA-Bonitätsscore als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Erhöhung des monatlichen Einzahlungslimits aufsichtsbehördlich akzeptiert, obwohl die behördliche Entscheidungsrichtlinie Einkommensteuerbescheide, Einkommensnachweise oder Bankauszüge verlangt und einen Score als unzureichend betrachtet.
Letztlich kippte das Verwaltungsgericht Halle die Hauptargumentation erlaubter Anbieter, mit der sie Rückforderungsklagen von Spielern torpedieren wollen. Es führte drei Punkte an, die Nik Sarafi so erklärt: „Erstens deckt die Erlaubnis das tatsächliche Angebot nicht. Limit-Erhöhungen, die auf einem ungeeigneten Nachweis beruhen, sind von der Erlaubnis, die einen geeigneten und überprüfbaren Nachweis voraussetzt, nicht gedeckt; die auf dieser Grundlage vereinnahmten Einzahlungen oberhalb von 1.000 Euro monatlich stammen aus einem Angebot außerhalb der Erlaubnis. Wer beim Spieler mit dem Argument der Legalität auftritt, muss sich fragen lassen, welche Legalität ein Umsatz haben soll, den das gesetzliche Limitsystem gerade verhindern sollte.“ Der Rechtsanwalt, der Verfasser des Fachbuchs „Glücksspielstrafrecht“ ist, meint außerdem, dass die Erlaubnis unions- wie positivrechtlich kontaminiert sei. „Die Einhaltung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits ist keine bloße Nebenpflicht des laufenden Betriebs, sondern Erlaubniserteilungsvoraussetzung: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 GlüStV 2021 darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 sichergestellt ist. Ein Geschäftsmodell, das auf der systematischen Umgehung dieses Limits über die SCHUFA-G-Praxis beruht, erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht.“ Es sei in dieser Ausgestaltung gar nicht erlaubnisfähig. Drittens stehe der Bösgläubigkeit der Anbieter das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. „Wer die Konditionenordnung, die sein Angebot erweiterte, in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit mitgetragen und mitverschwiegen hat, verhält sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem geschädigten Spieler auf eben die Ordnungsfassade beruft, deren Aushöhlung er mitorganisiert hat“, erläutert Sarafi. Es handle sich um die zivilrechtliche Entsprechung des Grundsatzes, dass der Staat das Fehlen einer Formalität nicht sanktionieren darf, deren Erfüllung er selbst vereitelt hat. Ergo: Der Online-Spiel-Anbieter darf sich nicht auf eine Erlaubnis berufen, deren Schutzgehalt er selbst entleert hat. Mit dem Urteil aus Halle bekommen Rückforderungs- und Schadensersatzklagen neuen Auftrieb.
Im April dieses Jahres entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass das frühere deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt und somit rechtmäßig war. Dank der Rechtsauffassung des Luxemburger Gerichts können sich deutsche Verbraucher auf dieses Verbot berufen, um Forderungen gegen Online-Glücksspiel-Anbieter geltend zu machen. Das Urteil gibt geschädigten Spielern wieder Hoffnung: Anbieter, die deutschen Kunden ohne eine deutsche Lizenz digitale Glücksspiele angeboten haben, können sich nicht länger auf europarechtliche Einwände gegen das nationale Verbot berufen. Bislang hatten sie argumentiert, dass die deutschen Glücksspielregelungen mit der Dienstleistungsfreihet nach Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unvereinbar seien. Das EuGH-Urteil hat die Verbraucherrechte gegenüber den Anbietern von Online-Casino-Spielen ohne Heimatland-Lizenz aber gestärkt und lässt glücklose Zocker auf die Erstattung von verlorenen Einsätzen hoffen. Die Richter stellten klar, dass europäisches Recht weder nationalen Glücksspiel-Verboten noch Rückforderungsklagen gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten im Weg steht. In Luxemburg wurde der Fall eines Spielers aus Deutschland verhandelt, der bei maltesischen Online-Spiel-Anbietern Einsätze verloren hatte. Weil damals in Deutschland digitale Glücksspiele verboten waren, wurde oft auf Netzseiten von Anbietern mit Lizenzen im Ausland gezockt. Im konkreten Fall forderte der deutsche Spieler seine Verluste wegen der fehlenden Erlaubnis im Heimatland zurück und klagte zunächst vor einem maltesischen Gericht, das sich wegen zu klärender Grundsatzfragen an den Europäischen Gerichtshof wandte. Der stärkte die Verbraucherposition und machte den Weg für Glücksspiel-Rückerstattungen frei.
Die jüngsten Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle haben schon jetzt die aufsichtsrechtliche Diskussion verändert, obwohl sie im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen und noch nicht rechtskräftig sind.