Sicura Fulmine

Home

Christoph Kirchenstein und Vertragshilfe24 bekommen „Verbraucher-Informationspreis 2024“

Christoph Kirchenstein und Vertragshilfe24 bekommen „Verbraucher-Informationspreis 2024“

Baar – Friedrich Andreas Wanschka ist Betreiber des Portals „Verbraucherfinanzen-Deutschland“, das sich als unabhängiger und professioneller Informationsdienst zum Thema Privatfinanzen versteht. Jüngst zeichnete der Fachjournalist die Verbraucherschutz-Plattform Vertragshilfe24.de für ihre Beratungstätigkeit zur vermögenssichernden Rückabwicklung unrentabel gewordener Lebensversicherungen aus. In einer Videobotschaft wandte er sich persönlich an Liane und Christoph Kirchenstein sowie Sven Enger und lobte ihr Beratungsportal Vertragshilfe24 für ausgezeichnete Verbraucherinformationen. Es glänze durch „barrierefreie Wissenszugänge, leicht verständliche Informationen, klare Handlungsempfehlungen ohne Vorabkosten und die Erfahrung vieler tausend Vertragsabwicklungen“, resümierte Wanschka. Mit der Verleihung des „Verbraucher-Informationspreises 2024“ in der Kategorie „Rückabwicklung Lebensversicherung“ kann sich das Trio vollauf bestätigt fühlen.

Millionen Lebensversicherte sind sehr unzufrieden mit der Entwicklung ihrer Verträge, die mal zur privaten Altersvorsorge abgeschlossen worden sind. Für sie stellt sich immer eindringlicher die Frage, wie sie ihr investiertes Kapital angesichts wenig kulanter Versicherungskonzerne schützen können. Den meisten Versicherungskunden fällt als vermeintlich einfachste Lösung der Verkauf oder die Kündigung der Lebensversicherung ein, obwohl das mit einem erheblichen Geldverzicht verbunden ist. „Selbstverständlich sind beide Optionen schnell erledigt, und niemand möchte sich länger als nötig mit dem Thema beschäftigen“, räumt Christoph Kirchenstein ein. „Doch Sie sollten wissen, dass Sie mit Verkauf und Kündigung unwiderruflich auf eine Reihe von Ansprüchen gegenüber der Versicherung verzichten“, redet er Versicherungskunden unmittelbar ins Gewissen. „Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann jedoch dafür sorgen, dass Sie wesentlich mehr Geld erhalten als den aktuellen Rückkaufswert. Nur eine Abwicklung eröffnet Ihnen die Chance hierauf.“

Jahrzehntelang galten Lebensversicherungen insbesondere in Deutschland als finanzieller Sicherheitsanker im Portfolio der Sparer. Wer sich für dieses Finanzprodukt entschied, hoffte nicht auf die große Rendite, sondern auf die Absicherung des eigenen Ruhestandes oder der Angehörigen im Todesfall. Doch die Policen halten schon seit Langem nicht mehr, was sie versprachen, und sie lassen die Versicherten in unsicheren Zeiten im Regen stehen. „Zu hohe Kosten und geringe Zinserträge führen dazu, dass viele Kunden feststellen müssen, dass sie weniger Geld ausbezahlt bekommen, als sie erwarten. An dieser Situation wird sich systembedingt höchstwahrscheinlich nichts ändern“, argumentiert Christoph Kirchenstein. Das Expertenteam von Vertragshilfe24 empfiehlt deshalb eine professionelle Abwicklung der Lebensversicherung, bevor man gar keinen Handlungsspielraum mehr hat. Eine Rückabwicklung von Verträgen ist möglich, weil man ihnen vielfach noch Jahre nach dem Vertragsschluss widersprechen darf. Gegen private Kapitallebens- und Rentenversicherungen kann bis heute Widerspruch eingelegt werden, wenn sie zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sind und der Versicherer beim Vertragsschluss gar nicht oder sehr fehlerhaft über die Kundenrechte aufgeklärt hat. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor Jahren geurteilt, dass für Lebens- und Rentenversicherungen bei einer fehlerhaften Belehrung das Widerspruchsrecht der Kunden fortbesteht. Der Europäische Gerichtshof bestätigte das zeitlich unbegrenzte Widerspruchs- beziehungsweise Widerrufsrecht im Falle schwerer Fehler bei der Belehrung. Ein Widerspruch liegt immer dann nahe, wenn der Lebensversicherungsvertrag schon vor einiger Zeit gekündigt wurde, ohne dass man größere eingezahlte Beiträge zurückerhalten hat. Und natürlich sollte man dann widersprechen, wenn man die Lebens- oder Rentenversicherung aus unterschiedlichen Gründen gar nicht bis zur geplanten Fälligkeit fortführen will.

Versicherungsexperten wie die von Vertragshilfe24 weisen darauf hin, dass der Versicherungsvertrag durch einen Widerspruch nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabgewickelt wird und somit die Kundenbeiträge zurückerstattet werden. Auch betonen sie, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abgezogen werden dürfen. Die Kündigung zum Rückkaufswert sollte für die Versicherungsnehmer definitiv keine Option sein, weil sie dabei die gezahlten Abschluss- und Vertriebskosten verlieren. Bei älteren Versicherungspolicen verlieren sie überdies den Anspruch auf einen Garantiezins, den sie aktuell bei vergleichbaren Verträgen nicht mehr bekommen.

Auf dem Informationsportal Vertragshilfe24 wies Sven Enger im Sommer dieses Jahres noch auf etwas anderes hin: Wenn die Anbieter von Lebensversicherungen den Staat davon überzeugen können, zu wenig Geld zu haben, dürfen sie ihren Kunden die Leistungen kürzen. „Wenn es mit den Geldanlagen der Lebensversicherungsgesellschaft schlecht läuft, dann kann sie ihre Auszahlung bei Fälligkeit radikal kürzen“, so der Versicherungsprofi. Alle anderen Versicherten müssten ihre Beiträge gemäß Paragraph 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) aber weiterzahlen. Als Enger selbst noch in leitender Funktion in der Lebensversicherungsbranche tätig war, gab es einen aufsehenerregenden Fall: Weil sich die Mannheimer Lebensversicherung AG bei der Geldanlage in Aktien verspekuliert hatte und ihr 370 Millionen Euro fehlten, ging sie pleite. Nach dieser Negativerfahrung räumte der Staat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besondere Vollmachten ein. Bei der nächsten Versicherungsinsolvenz sollte die BaFin die Kontrolle übernehmen und anordnen, dass wenig oder gar nichts an die Versicherten ausgezahlt wird. In § 314 VAG Absatz 1, Satz 2 heißt es dementsprechend: „Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.“ Aber laut Absatz 2, Satz 4 müssen die Versicherten weiter zahlen: „Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“

Enger fragt die Versicherten daher, ob sie dieses Risiko wirklich tragen wollen. Christoph und Liane Kirchenstein empfehlen ihnen eine kostenlose Schnell-Überprüfung, wie erfolgversprechend ihre Lebensversicherungsverträge rückabwickelbar sind. Auf dem Vertragshilfe24-Portal, dessen Betreibergesellschaft im schweizerischen Baar ansässig ist, findet sich dafür ein hilfreicher Online-Rechner.